Warum ist die Einbindung von Google, YouTube & Co in Websites aus DSGVO-Sicht problematisch?

Bis dato hatten Cookies-Popup-Hinweise auf den meisten Webseiten nur einen rein infor­ma­tiven Charakter. Website-Besu­cher wurden zwar über das Spei­chern von Cookies unter­richtet, sie selbst hatten aber keine Möglich­keit das Setzen von Cookies durch allfäl­lige Einstel­lungen auf der Website zu steuern.

Ein EuGH-Urteil vom 1.10.2019 stellt klar, dass das Setzen von Cookies die aktive Einwil­li­gung des Inter­net­nut­zers erfor­dert. Pres­se­mit­tei­lung EuGH: weiter

Funk­tio­nale Cookies, also Cookies die in erster Linie einen tech­ni­schen Hinter­grund haben und für eine Website unent­behr­lich sind, betrifft das EuGH-Urteil nicht.

Gemeint sind Werbe- und Tracking-Cookies. Letz­tere werden verwendet um das User-Verhalten zu analy­sieren.

Die oben ange­führten Cookies werden, da sie mehr­heit­lich in Kombi­na­tion mit den Diensten von Google, YouTube, Face­book & Co auftreten, auch als „Dritt­an­bieter-Cookies“ bezeichnet.

Für die Praxis heißt das, dass beim Aufruf einer Website die Dritt­an­bieter-Cookies und die damit verbun­denen Funk­tionen erst einmal aus dem Spiel bleiben. Leider betrifft dies auch so hilf­reiche Features, wie beispiels­weise einen Anfahrts­plan bereit gestellt von Google-Maps oder ein in die eigene Website einge­bet­tetes YouTube-Video. Erst wenn der User sein Zustim­mung gibt, werden die entspre­chenden Funk­tionen samt dazu­ge­hö­riger Cookies akti­viert.

Alter­nativ dazu können Website-Betreiber selbst­ver­ständ­lich auch von Dritt­an­bieter-Funk­tionen absehen und damit die eigene Website DSGVO-konform gestalten.

Hinweis

Als Web-Dienst­leister dürfen wir keine Rechts­be­ra­tung anbieten. Aus diesem Grund sind die von uns empfoh­lenen und durch­ge­führten DSGVO-Anpas­sungen als Tipps bzw. Hinweise zu verstehen und stellen keine recht­lich verbind­li­chen Maßnahmen im eigent­li­chen Sinne dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit.