Warum ist die Einbindung von Google, YouTube & Co in Websites aus DSGVO-Sicht problematisch?
Bis dato hatten Cookies-Popup-Hinweise auf den meisten Webseiten nur einen rein informativen Charakter. Website-Besucher wurden zwar über das Speichern von Cookies unterrichtet, sie selbst hatten aber keine Möglichkeit das Setzen von Cookies durch allfällige Einstellungen auf der Website zu steuern.
Ein EuGH-Urteil vom 1.10.2019 stellt klar, dass das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers erfordert. Pressemitteilung EuGH: weiter
Funktionale Cookies, also Cookies die in erster Linie einen technischen Hintergrund haben und für eine Website unentbehrlich sind, betrifft das EuGH-Urteil nicht.
Gemeint sind Werbe- und Tracking-Cookies. Letztere werden verwendet um das User-Verhalten zu analysieren.
Die oben angeführten Cookies werden, da sie mehrheitlich in Kombination mit den Diensten von Google, YouTube, Facebook & Co auftreten, auch als „Drittanbieter-Cookies“ bezeichnet.
Für die Praxis heißt das, dass beim Aufruf einer Website die Drittanbieter-Cookies und die damit verbundenen Funktionen erst einmal aus dem Spiel bleiben. Leider betrifft dies auch so hilfreiche Features, wie beispielsweise einen Anfahrtsplan bereit gestellt von Google-Maps oder ein in die eigene Website eingebettetes YouTube-Video. Erst wenn der User sein Zustimmung gibt, werden die entsprechenden Funktionen samt dazugehöriger Cookies aktiviert.
Alternativ dazu können Website-Betreiber selbstverständlich auch von Drittanbieter-Funktionen absehen und damit die eigene Website DSGVO-konform gestalten.